Die Themen des Monats
eAU
Generell hat die Einführung der eAU das Ziel, den Prozess der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu digitalisieren und zu vereinfachen. Durch die elektronische Übermittlung der AU-Daten sollen beispielsweise der Aufwand für Papierdokumente reduziert, die Bearbeitungszeiten verkürzt und die Fehleranfälligkeit verringert werden. Zudem können die Informationen schneller an die Krankenkassen und Arbeitgeber übermittelt werden.
Allerdings stellt sich die Realität ein wenig anders dar: eAU werden teilweise nicht übermittelt, es kommt zu Rückrechnungen oder zu erhöhtem Arbeitsaufwand, um die Kopien nicht vorliegender eAU bei den Mitarbeitern direkt anzufordern.
Umso wichtiger ist es, dass die korrekten Zeiten von den Mitarbeitern abgefragt und in den Dienstplänen erfasst werden. Nur so können wir eine korrekte Lohnabrechnung gewährleisten und damit die Mitarbeiterzufriedenheit fördern.
Zeiterfassung
Das BAG hat eine gesetzliche Neuregelung der Arbeitszeiterfassungspflichten angekündigt. Es ist geplant, dass generell Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzuzeichnen ist. Eine detaillierte ‚Auflösung‘, wie genau elektronisch aufzuzeichnen ist, ist aktuell noch umstritten. Wir hoffen hier gemeinsam mit dem Bundesinnungsverband, dass eine längere Übergangsfrist oder eine Entschärfung der Pflicht in Kraft treten wird. Grundsätzlich würde es bedeuten, dass jedes noch so kleine Objekt, mit einer elektronischen Zeiterfassung auszustatten ist.
Grundsätzlich ändert dies erst einmal nichts an der aktuellen Verwendung von handschriftlichen Listen oder der Führung des externen Dienstplanes.
Nach § 1 Abs. 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung sind Tätigkeiten ab einer bestimmten Entgeltgrenze von der Aufzeichnungspflicht befreit. Diese Entgeltgrenzen wurden mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz ab dem 1. Oktober 2022 angehoben.
Keine Aufzeichnungspflichten gelten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4.176 Euro (zuvor: 2.958 Euro) überschreitet. Das gilt entsprechend für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.784 Euro (zuvor: 2 000 Euro) überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Die Verordnung sieht keine Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeit-beschäftigten vor. Eine anteilige Berechnung ist nicht vorgesehen. Sachbezüge (z.B. Dienstwagen) werden nicht einberechnet.
Diese Entgeltgrenzen-Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung nach § 19 AEntG. Für diese Beschäftigtengruppe besteht immer eine Aufzeichnungspflicht.
Wir halten Sie hier auf dem Laufenden!
Arbeitszeitgesetzes
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie noch einmal auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes hinweisen:
Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ruhezeit
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Kontrollen erfolgen durch die Gewerbeaufsichtsämter!
Pflegeversicherung ab Juli 2023
Zum 1. Juli 2023 werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht das Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz (PUEG) vor. Beschäftigte mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Es gelten somit folgende Beitragssätze ab 1. Juli 2023:
|
|
Mitglieder ohne Kinder | = 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%) |
Mitglieder mit 1 Kind
(Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) |
= 3,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%) |
Mitglieder mit 2 Kindern | = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%) |
Mitglieder mit 3 Kindern | = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%) |
Mitglieder mit 4 Kindern | = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%) |
Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich.
Damit für Sie der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden kann, benötigen wir von unseren Mitarbeitern, die Anzahl und das Alter der Kinder.
Über die erstellte Selbstauskunft, haben wir alle betreffenden Mitarbeiter angeschrieben / die Abfragen über die Lohnabrechnung verteilen oder auch ggfls. über die Objektleitungen die Abfrage und den Rücklauf gestartet.